1648 Westfälischer Friede

Der dreißigjährige Krieg dauerte von 1618-1648. Obwohl er nicht das ganze Jahr über tobte (im Winter waren meist keine Kampfhandlungen) und nicht flächendeckend (es gab in Deutschland völlig entvölkerte und völlig unbetroffene Gegenden), hatte er doch lang genug gedauert und war brutal genug geführt worden, um das Land zu ruinieren. Die jahrelangen Friedensverhandlungen führten 1648 zu zwei Friedensverträgen in Münster (mit Frankreich) und Osnabrück (mit Schweden). 
Auch die strittige Religionsfrage wurde behandelt.

In Glaubenssachen gibt es keine Mehrheitsentscheide:
„Die grössere Zahl der Stimmen/ in Sachen die Religion directè oder indirectè betreffendt/ soll keines Wegs gültig seyn“ Osn. Art.V

Katholische und evangelische Stände werden gleichgestellt, damit verzichtete die politische Gewalt auf das Recht, religiöse Wahrheit festzustellen:
„zwischen beyder Religion Chur- Fürsten vnd Ständen / alllen vnd jeden / solle eine richtige / durchgehende / reciprocirende Gleichheit / so viel die Form der Republic, die Gesetze deß Heyl. Römischen Reichs / vnd gegenwärtigen Convent betrifft / Also / vnd dergestalt gehalten werden / daß / was einem Theil recht vnd billig ist / dem andern ebenmässig seye: vnd hinführo alle Gewaltthaten / wie sonsten / also auch dißfals zwischen beyden Theilen / zu allen Zeiten verbotten bleiben.“ Osn. Art.V

In Augsburg (schon seit 1548), Dinkelsbühl („Dünckelspiel“), Biberach und Ravensburg werden die Räte paritätisch mit Katholiken und Protestanten besetzt.
In Oppenheim/Rh. wird der evangelischen (reformierten?) Minderheit das Recht zum mindestens privaten Gottesdienst eingeräumt:
„Den vbrigen Augspurgischen Confessions-Verwandten / so dieses suchen würden / soll hiemit zugelassen seyn / sowol offentlich in Kirchen / zu gewisser Stund / als privatim innwendig eygenen / oder andern darzu bestimpten Häusern / entweders durch jhrige / oder Benachbarte / Prediger / jhriges Exercitium zu üben.“ Osn. Art. IV.
Insbesondere für die gemischtkonfessionellen Reichsstädte gilt:
„Vnd soll keinem Theyl zugelassen seyn/ den andern von seiner Religions Vbung/ Kirchengebräuche/ vnd Ceremonien zu vertreiben: Sondern sollen die Bürger bey einander friedlich vnd schiedlich wohnen/ vnnd dero freyen Religions: vnd jhrer guter Gebräuch beyderseits üben/…“ Osn. Art.V (Texte: de.wikisource.org)

Diese Beispiele machten Schule und wurde ab da häufig kopiert. Sie bildeten die Grundlage für die Entwicklung des Toleranzgedankens in der Zukunft.