Am 25.9.1555 wurde auf dem Reichstag in Augsburg der das als „Religionsfriede“ bekannt gewordene Dokument verabschiedet.
vertreten sind auf dem Reichstag die Reichsstände bzw. ihre Gesandten. Die Unterschriften sind in § 144 aufgelistet. Kaiser Karl V. war nicht anwesend, sondern ließ sich durch seinen Bruder Ferdinand als deutschem König (der auch sein Nachfolger nach seinem Thronverzicht 1556 wurde) vertreten.
Der Abschied verzichtet auf eine Lösung der Bekenntnisfrage und stellt die Aufrechterhaltung des inneren Friedens in den Vordergrund. Neu war: die Anhänger der Confessio Augustana (CA) werden reichsrechtlich anerkannt und fallen nicht mehr unter die Ketzergesetzgebung. Darunter waren in erster Linie die Lutheraner zu verstehen, in zweiter Linie auch einige reformierte Stände, die eine Version der CA („variata“) unterschrieben hatten.
Die Landesherren erhielten das Recht zur Reformation (ius reformandi), Zwangsbekehrungen wurden verboten (§23) und andersgläubige Untertanen bekamen zumindest das Recht der Auswanderung (§24). Wenn allerdings ein katholischer geistlicher Reichsfürst (z.B. Bischof oder Fürstabt) evangelisch wurde, besass er nicht das ius reformandi, sondern verlor seine Herrschaft („geistlicher Vorbehalt“ §18).